Satzung
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden unter dem Namen
"Hand in Hand für Uganda e. V." - Er hat seinen Sitz in München.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
- Die allgemeine und zentrale Aufgabe des Vereins ergibt sich aus der Mitverantwortung aller Menschen für die Entwicklung der Welt. Er bietet Hilfe zur Selbsthilfe in Uganda. Der Verein wird tätig durch ideelle und materielle Unterstützung. Eine zentrale Aufgabe des Vereins ist es, Spenden für die im Folgenden beschriebenen Tätigkeiten und Maßnahmen zu sammeln. Zu diesem Zweck wird ein Vereinskonto auf dessen Namen eröffnet.
- Förderung von Aidswaisenprojekten z.B. durch Ausbildung, Gesundheitsfürsorge, Ernährung und soziale Integration
- Zuschüsse an das Womenprojekt von Nijendo speziell für Frauen aus der ärmeren Bevölkerung mit dem Ziel, sie wirtschaftlich selbstständig zu machen und eine finanzielle Basis für ihre Familien zu schaffen, z. B. auch durch Kleinstkredite an nie mehr als 100 Einzelpersonen.
- Förderung von Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen z.B. Nutzung von Solarenergie, Ankauf von Land zu forstwirtschaftlichen Zwecken, usw.
- Förderung von Maßnahmen, die die Infrastruktur sowie ökonomische Strukturen unterstützen, z.B. Bau von Brunnen oder Wasserspeichern, Schaffung von Arbeitsplätzen und Sicherung der täglichen Grundversorgung in diversen Läden, Förderung der Landwirtschaft, Finanzierung dabei nötiger Arbeitsmittel, medizinische Beratung usw.
- Förderung der Jugendhilfe,
- Förderung der Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
- Förderung des Umweltschutzes,
- Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
- Der Verein verfolgt grundsätzlich nachhaltige Ziele und ergreift dafür alle nötigen Maßnahmen.
- Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Personen und Einrichtungen mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches sowie ggf. der gegenseitigen Unterstützung und Ergänzung.
- Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit und Aktionen zur Bewusstseinsbildung der Bevölkerung in Uganda und Deutschland im Sinne des Vereinszweckes.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges, weiteres Personal für vereinsbezogene Arbeiten bestellt werden. Auch für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen aufgewendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige können durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen.
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Gründungsmitglieder können im 1. Jahr der Vereinsgründung vom Mitgliedsbeitrag freigestellt werden.
- Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens zum 31.Dezember dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Bei groben Verletzungen der Vereinszwecke, z. B. wenn das Mitglied 14 Tage nach erfolgter Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Wenn im Interesse des Vereins grundlegende Entscheidungen zu treffen sind oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, d.h. mindestens 14 Tage vor dem Termin, schriftlich (auch per Email) einberufen wurde.
- Sie fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
- Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand und Kassenwart.
- Entlastung von Vorstand und Kassenwart.
- Ggf. Satzungsänderungen, oder Auflösung des Vereins.
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Finanzielle Entscheidungen werden im Innenverhältnis von beiden Vorsitzenden übereinstimmend getroffen.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat
- Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt, die allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
- Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
- Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
- Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal pro Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine Revisorin / einen Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Ärzte ohne Grenzen e. V. Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte ein oder mehrere Bestimmunen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 20.04.2009
Satzung letztmals geändert am 25.07.2009
1. Vorsitzender | 2. Vorsitzende |
Thomas Langsch | Renate Blank |